Verfügung (Executive Order) des Präsidenten der USA – veröffentlicht am 21. Dezember 2017
Durch die Autorität, die mir als Präsident durch die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich des International Emergency Economic Powers Act (50 USC 1701 ff.) (IEEPA), sowie durch den National Emergencies Act (50 USC 1601 ff .) (NEA), das Global Magnitsky Menschenrechtsverhandlungsgesetz (Public Law 114-328) (der „Act“), und Abschnitt 212 (f) des Immigration and Nationality Act von 1952 (8 USC 1182 (f)) (INA ), Abschnitt 301 des Titels 3, United States Code übertragen wurde:
Ich,
DONALD J. TRUMP, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, stelle fest,
dass das Überhandnehmen und die Schwere von Menschenrechtsverletzungen und
Korruption, die ihren Ursprung ganz oder teilweise außerhalb der Vereinigten
Staaten haben, begangen oder gesteuert von Personen, die im Anhang zu dieser
Verordnung aufgeführt sind, einen solchen Umfang und eine solche Schwere
erreicht haben, dass sie die Stabilität der internationalen politischen und
wirtschaftlichen Systeme bedrohen.
Menschenrechtsverletzungen
und Korruption untergraben die Werte, die eine wesentliche Grundlage für
stabile, sichere und funktionierende Gesellschaften bilden; sie haben
verheerende Auswirkungen auf Einzelpersonen; schwächen demokratische
Institutionen; setzen die Rechtsstaatlichkeit herab; führen gewaltsame Konflikte
fort; erleichtern die Aktivitäten gefährlicher Personen; und untergraben die
wirtschaftlichen Märkte. Die Vereinigten Staaten versuchen, spürbare und
bedeutsame Konsequenzen für diejenigen zu erzwingen, die schwere
Menschenrechtsverletzungen begehen oder Korruption betreiben; sowie das
Finanzsystem der Vereinigten Staaten vor Missbrauch durch dieselben Personen zu
schützen.
Ich
stelle daher fest, dass ernste Menschenrechtsverletzungen und Korruption auf
der ganzen Welt eine ungewöhnliche und außerordentliche Bedrohung für die
nationale Sicherheit, die Außenpolitik und die Wirtschaft der Vereinigten
Staaten darstellen, und ich erkläre hiermit einen nationalen Notstand, um
dieser Bedrohung begegnen zu können.
Hiermit
erteile ich folgende Anordnungen:
Abschnitt
1. (a) Alle Güter und Anteile an Eigentum, die sich in den Vereinigten Staaten
befinden, die später in die Vereinigten Staaten gelangen, oder die sich im
Besitz oder unter der Kontrolle einer US-Person befinden, auch der im Anhang
genannten Personen, werden gesperrt und können nicht übertragen, bezahlt,
exportiert, zurückgezogen oder anderweitig gehandelt werden; dies gilt für:
(I)
die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Personen;
(II)
jede ausländische Person, die vom Finanzminister in Absprache mit dem
Außenminister und dem Generalstaatsanwalt bestimmt wird;
(A)
Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, sich
an ihnen beteiligen oder direkt oder indirekt damit zu tun haben;
(B)
Personen, die gegenwärtig oder ehemals Regierungsbeamte sind oder waren, oder
Personen, die für oder im Auftrag eines solchen Beamten handeln, der für
Folgendes verantwortlich ist oder sich direkt oder indirekt an dem Folgendem
beteiligt:
(1)
Korruption, einschließlich der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte, der
Enteignung privater Vermögenswerte zum persönlichen Vorteil; Korruption im
Zusammenhang mit Regierungsverträgen oder der Ausbeutung natürlicher
Ressourcen, oder Bestechung; oder
(2)
die Übertragung, oder die Erleichterung der Übertragung, aus Einkünften der
Korruption;
(C)
Personen, die Führungskräfte oder Beamte sind oder waren:
(1)
eines Unternehmens, einschließlich einer staatlichen Einrichtung, deren Mitglieder
sich in der Dauer ihrer Beschäftigung mit einer der in den Unterabsätzen (ii)
(A), (II) (B) (1) oder (II) (B) (2) dieses Abschnitts beschriebenen Aktivitäten
befassten; oder
(2)
eines Unternehmens, dessen Eigentum und Eigentumsinteressen gemäß dieser
Anordnung aufgrund von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Amtszeit der
Führungskräfte oder der Beamten gesperrt sind; oder
(D)
jede Person, die versucht hat, eine der in den Absätzen (II) (A), (II) (B) (1)
oder (II) (B) (2) dieses Abschnitts beschriebenen Aktivitäten zu unternehmen;
und
(III)
jede Person, die vom Finanzminister in Absprache mit dem Staatssekretär und dem
Generalstaatsanwalt ermittelt wurde:
(A)
jede Person, die finanzielle, materielle oder technologische Unterstützung
bereitstellte, oder Güter oder Dienstleistungen verfügbar machte, finanzierte
oder unterstützte:
(1)
jede in Unterabschnitten (II) (A), (II) (B) (1) oder (II) (B) (2) dieses
Abschnitts beschriebene Tätigkeit, die von einer ausländischen Person
durchgeführt wird;
(2)
jede Person, deren Eigentum und Eigentumsinteressen gemäß dieser Anordnung
gesperrt sind; oder
(3)
jedes Unternehmen, einschließlich eines staatlichen Unternehmens, das sich oder
dessen Mitarbeiter sich mit einer der in Unterabsätzen (II) (A), (II) (B) (1)
oder (II) (B) (2) dieses Abschnitts beschriebenen Tätigkeit befassen, die
von einer ausländischen Person ausgeübt wird;
(B)
jede Person, die direkt oder indirekt im Besitz oder der Kontrolle von Eigentum
und Eigentumsinteressen ist, oder mit ihnen gehandelt hat, die gemäß dieser
Anordnung gesperrt sind, oder
(C)
jede Person, die versucht hat, eine der in den Absätzen (III) (A) oder (B) dieses
Abschnitts beschriebenen Aktivitäten zu unternehmen.
(b)
Die Verbote in Unterabschnitt (a) dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von
Bestimmungen, die in Gesetzen oder in Verordnungen, Verfügungen, Richtlinien
oder Lizenzen enthalten sind, die gemäß diesem Auftrag erteilt werden können,
ungeachtet eines abgeschlossenen Vertrags oder einer Lizenz oder Genehmigung,
die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erteilt wurde.
Abschnitt
2. Der ungehinderte Zutritt von Einwanderern und Nichteinwanderern in die
Vereinigten Staaten durch Ausländer, die eines oder mehrere der in Abschnitt 1
genannten Kriterien erfüllen, würde den Interessen der Vereinigten Staaten und
dem Eintritt dieser Personen in die Vereinigten Staaten abträglich sein, sowohl
als Einwanderer oder Nichteinwanderer, und wird hiermit aufgehoben. Diese
Personen werden wie Personen behandelt, die unter Abschnitt 1 der Proklamation
8693 vom 24. Juli 2011 fallen (Aussetzung der Einreise von Ausländern, die den
Reiseverboten des UN-Sicherheitsrates und internationalen Sanktionsmaßnahmen
unterliegen).
Abschnitt
3. Ich erkläre hiermit, dass Spenden der in § 203 (b) (2) IEEPA (50 USC 1702
(b) (2)) genannten Arten von Gegenständen von, zu oder zugunsten einer Person,
deren Eigentum und Eigentumsinteressen, die gemäß dieser Verordnung gesperrt
sind, meine Fähigkeit, mit dem in dieser Verfügung erklärten nationalen
Notstand umzugehen, erheblich beeinträchtigen würden, und ich verbiete hiermit
solche Spenden gemäß Abschnitt 1 dieses Beschlusses.
Abschnitt
4. Die Verbote in Abschnitt 1 umfassen:
(a)
die Bereitstellung von Beiträgen oder die Bereitstellung von Geldern, Waren
oder Dienstleistungen durch, oder zugunsten einer Person, deren Eigentum und
Eigentumsinteressen gemäß dieser Verfügung gesperrt sind; und
(b)
den Empfang von Beiträgen oder die Bereitstellung von Geldern, Waren oder
Dienstleistungen von einer solchen Person.
Abschnitt
5. (a) Jede Transaktion, die eines der Verbote, die in dieser Anordnung
aufgeführt sind, umgeht oder vermeidet, stellt eine Verletzung dar und ist
verboten. Dies gilt auch für den Versuch zum Zweck des Umgehens oder
Vermeidens.
(b)
Jede Verschwörung, die gebildet wird, um gegen eines der Verbote in dieser
Reihenfolge zu verstoßen, ist verboten.
Abschnitt
6. Für die Zwecke dieser Anordnung:
(a)
bedeutet der Ausdruck „Person“ eine natürliche oder juristische Person;
(b)
bedeutet der Begriff „Unternehmen“ eine Personengesellschaft, eine Vereinigung,
ein Treuhandunternehmen, ein Gemeinschaftsunternehmen, eine Körperschaft, eine
Gruppe, eine Untergruppe oder eine andere Organisation;
(c)
bedeutet der Ausdruck „Person der Vereinigten Staaten“ einen Bürger der
Vereinigten Staaten, einen ständig gebietsansässigen Ausländer, eine
Organisation, die nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten oder einer
Gerichtsbarkeit innerhalb der Vereinigten Staaten (einschließlich ausländischer
Niederlassungen) organisiert ist, oder eine Person in den Vereinigten Staaten.
Abschnitt
7. Für diejenigen Personen, die in den Vereinigten Staaten rechtmäßig anwesend
sind, und deren Eigentum und Eigentumsinteressen gemäß dieser Verfügung
gesperrt sind, stelle ich fest, dass aufgrund der Möglichkeit, Gelder oder
andere Vermögenswerte verzögerungsfrei zu überweisen, eine vorhergehende
Mitteilung an solche Personen diese Maßnahmen unwirksam machen würde. Ich
erkläre daher, dass diese Maßnahmen auch ohne vorhergehende Ankündigung oder
Beschluss gemäß dieser Anordnung anwendbar sind, um dem nationalen Notstand zu
begegnen.
Abschnitt
8. Der Finanzminister wird in Absprache mit dem Außenminister ermächtigt,
solche Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Anwendung von Regeln und
Vorschriften, und alle Befugnisse zu nutzen, die mir von IEEPA und dem Gesetz
gewährt werden, soweit dies zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist,
sowie § 1263 (a) des Gesetzes, unter Anwendung darin gegebener Bestimmungen.
Der Finanzminister kann im Einklang mit dem anwendbaren Recht jede dieser
Funktionen auf andere Amtsträger und Behörden der Vereinigten Staaten
übertragen. Alle Agenturen und Behörden sollen alle geeigneten Maßnahmen im
Rahmen ihrer Befugnisse ergreifen, um diesen Auftrag umzusetzen.
Abschnitt
9. Der Außenminister wird hiermit ermächtigt, Maßnahmen zu ergreifen,
einschließlich der Anwendung von Regeln und Vorschriften, um alle Befugnisse,
die mir von IEEPA, der INA und dem Gesetz erteilt werden, soweit dies zur
Durchführung von Abschnitt 2 dieser Verordnung erforderlich ist, anzuwenden; in
Abstimmung mit dem Finanzminister hinsichtlich der Meldepflicht in Abschnitt
1264 (a) des Gesetzes, sowie in Bezug auf die in Abschnitt 1264 (b) (2) dieses
Gesetzes vorgesehenen Berichte. Der Außenminister kann im Einklang mit
geltendem Recht jede dieser Funktionen an andere Amtsträger und Agenturen der
Vereinigten Staaten weiterleiten.
Abschnitt
10. Der Finanzminister wird hiermit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Außenminister und dem Generalstaatsanwalt, die Umstände festzulegen, welche die
Sperrung des Eigentums und der Eigentumsanteile einer im Anhang zu dieser
Verfügung aufgeführten Person nicht länger rechtfertigen, und die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Feststellung Wirkung zu
verleihen.
Abschnitt
11. Der Finanzminister wird hiermit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Außenminister, dem Kongress regelmäßige und abschließende Berichte über den
nationalen Notstand, gemäß des Abschnitts 401 (c) des NEA (50 USC 1641 (c)),
und des Abschnitts 204 (c) des IEEPA (50 USC 1703 (c)), vorzulegen.
Abschnitt
12. Diese Anordnung wird gültig um 12:01 Uhr mittags, Eastern Standard Time,
21. Dezember 2017.
Abschnitt
13. Diese Anordnung ist nicht dazu bestimmt, ein Recht oder einen Vorteil zu
begründen, materiell-rechtlich oder verfahrenstechnisch, per Gesetz
vollstreckbar oder durch Billigkeit durchsetzbar durch irgendeine Partei, gegen
die Vereinigten Staaten, ihre Abteilungen, Agenturen, Behörden oder
Körperschaften, ihre Beamten, Angestellten, oder Agenten oder irgendeine andere
Person.
DONALD
J. TRUMP
DAS
WEISSE HAUS,
20. Dezember 2017
Google-Übersetzung überarbeitet von R.D.
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